Unentgeltliche Übertragungen (zB Grundstücksschenkungen oder Erwerbe von Todes wegen) an Grundstücken unterliegen gem § 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Wird eine Schenkung rückgängig gemacht, so löst diese Transaktion grundsätzlich ebenfalls Grunderwerbsteuer aus. Um eine „doppelte“ Besteuerung zu vermeiden gestattet § 17 Abs 1 GrEStG in bestimmten Konstellationen den Anfall einer mehrfachen Grunderwerbsteuerbelastung zu verhindern. Wird der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit Entstehen der Steuerschuld durch Vereinbarung rückgängig gemacht, fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG). Bei einer Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges, wird daher zum einen die ursprüngliche Grunderwerbsteuer rückgängig gemacht, zum anderen fällt die Grunderwerbsteuer auf die Rückgängigmachung selbst nicht an. Diese Rechtsfolge war und ist für den „normalen“ Kauf unstrittig. Fraglich war, ob diese Rechtsfolge ebenso für unentgeltliche Übertragungen gilt. Dies wurde von Teilen der Finanzverwaltung und vom BFG in Zweifel gezogen.
Der VwGH (28.09.2016, 2016/16/0015) erteilte den Zweifeln eine Absage. Nach dem VwGH ist dem Gesetzeswortlaut („… der Erwerbsvorgang…“) nicht zu entnehmen, dass auf unentgeltliche Grundstücksübertragungen § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht anwendbar sein soll. Werden daher unentgeltliche Grundstücksübertragungen innerhalb von drei Jahren durch Vereinbarung rückgängig gemacht, wird die ursprüngliche Grunderwerbsteuer erstattet und eine neue Grunderwerbsteuer fällt nicht an.


Autor: Anton Hawranek, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Jänner 2017

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