„Atypische“ Beschäftigungsverhältnisse (Werkverträge, free-lancer, freie Dienst¬verträge etc.)

Aus aktuellem Anlass dürfen wir darauf hinweisen, dass im Zuge von GPLA Prüfungen (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) verstärkt atypische Beschäftigungs-verhältnisse kontrolliert werden. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Gebietskrankenkassen prüfen sogenannte Werkvertragsvereinbarungen dahingehend, ob nicht ein echtes Dienstverhältnis vorliegt. Laut einer aktuellen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Klagenfurt wurde beispielsweise ein Ziviltechniker, der im Werkvertrag statische Berechnungen für eine Metallbau GmbH erstellte, zu einem echten Dienstnehmer umqualifiziert! Sachverhaltsmäßig ist zwar einzuräumen, dass der „Werkvertrag“ ungeschickt formuliert war (Wettbewerbsverbot, nicht praktiziertes Vertretungsrecht, keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel, „Anpassung der Arbeitszeit“, Übernahme der Kosten der Haftpflichtversicherung durch den Auftraggeber etc.) doch werden bei Prüfungen auch vermehrt zweifelhafte Beschäftigungen anhand der „gelebten Realität“ beurteilt.

Bei der Abfassung von Werkverträgen sollten daher unbedingt folgende Schwerpunkte beachtet werden, welche auch in der Praxis nachgewiesen werden müssen:

  • Möglichst kein Konkurrenzverbot.
  • Formulierung eines klaren Vertretungsrechtes, in welchem auch die Verpflichtungen des Werkvertrages auf den Subvertragsnehmer überbunden werden (insbesondere Geheimhaltungsverpflichtungen etc.).
  • Werkvertragnehmer hat eigene Betriebsmittel bzw. zahlt für die Nutzung von Betriebsmitteln des Auftraggebers eine angemessene und fremdübliche Vergütung (Infrastrukturkostenbeitrag).
  • Das Entgelt sollte erfolgsorientiert und nicht zeitorientiert vereinbart sein.
  • Es muss eine persönliche Weisungsfreiheit gegeben sein.
  • Die Kontrollrechte des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitszeit dürfen nicht so ausgelegt werden können, dass der Auftragnehmer als in die Organisation des Auftraggebers integriert gilt, u.v.m.

Im Falle eines diesbezüglichen Beratungsbedarfes stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Um in Zukunft die Rechtssicherheit hinsichtlich einer Umqualifikation von Beschäftigten zu erhöhen, hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in einer Konferenzsitzung vom 05.06.2012 festgehalten, dass im Rahmen von Schlussbesprechungen bei GPLA Prüfungen ein Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu laden ist (sofern der Dienstgeber einverstanden ist), falls das Prüfungsorgan beabsichtigt GSVG-Beschäftigte zu ASVG pflichtige Dienstnehmer umzuqualifizieren. Die Beiziehung von Vertretern der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Schlussbesprechung soll eine frühestmögliche einvernehmliche Entscheidungsfindung ermöglichen und eine Objektivierung gewährleisten.

Diese neue Verfahrensbestimmung wird ab 01.09.2012 umgesetzt und Ende 2013 anhand der bis dahin gewonnenen Erfahrungen evaluiert.

September 2012

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