Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) näher präzisiert, unter welchen Umständen die Tätigkeit eines inländischen Mitarbeiters an seinem inländischen Wohnsitz im Rahmen eines „Home Office“ für seinen ausländischen Arbeitgeber zum Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte führen kann (EAS 3392).

Im in der Anfrage dargestellten Fall geht ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, welches in der Beratung im klinischen Risikomanagement tätig ist, ein Dienstverhältnis mit einem in Österreich ansässigen Arbeitnehmer ein. Dessen Aufgabe ist die eigenständige Durchführung von Beratungsprojekten (einschließlich des Aufbaus und der Betreuung von Risikomanagementsystemen) und Schulungen in Gesundheitseinrichtungen in Österreich und dem angrenzenden Ausland. Zur Vorbereitung dieser Tätigkeit wird ihm vom Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, ein „Home Office“ an seinem inländischen Wohnsitz zu nutzen. Im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen, dass das deutsche Unternehmen selbst keine Verfügungsmöglichkeit über eine inländische feste Einrichtung hat und seinen inländischen Arbeitnehmer lediglich mit den für die Ausführung der Bürotätigkeiten erforderlichen Arbeitsmitteln (PC, Mobiltelefon) ausstattet. Der Arbeitnehmer verfügt über keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen für seinen Arbeitgeber. Die Arbeit mit den Kunden findet bei den jeweiligen Kunden bzw. am Sitz des deutschen Unternehmens statt. Im „Home Office“ führt der Mitarbeiter lediglich vorbereitende Tätigkeiten, Recherchetätigkeiten und ähnliche Aufgaben durch. Den Ort, an dem er diese Tätigkeiten ausführt, kann er frei wählen.

Unter Berufung auf den neuen Abs. 18 des Entwurfs zum Kommentar zu Art. 5 OECD-MA idF 2017 schreibt das BMF in seiner Anfragebeantwortung, dass im vorliegenden Fall einerseits zu prüfen sei, ob die Arbeiten des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber in seiner Wohnung nur gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen durchgeführt werden (was zum Ergebnis führen würde, dass das „Home Office“ keine Betriebsstätte begründet). Mache der österreichische Arbeitnehmer etwa keine Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung seines Wohnsitzes geltend, spreche dies gegen die Begründung einer Betriebsstätte. Andererseits sei auch zu prüfen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hätte, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Sei dies nicht der Fall, sei das Vorliegen einer Betriebsstätte zu verneinen.

Das BMF enthält sich jedoch einer abschließenden Beurteilung des Sachverhalts und überlässt die endgültige Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz. Jedenfalls ist nach den individuellen Einzelumständen zu beurteilen, ob ein Home Office eine Betriebsstätte begründet oder nicht.

Autorin: Mag. Elisabeth Kendler, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Jänner 2018

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