Am 29.06.2017 hat der österreichische Nationalrat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) beschlossen. Dieses ist Teil der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie und tritt mit 15.01.2018 in Kraft. Gegenstand des WiEReG ist die Schaffung eines nationalen Registers der wirtschaftlichen Eigentümer aller in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgezählten Rechtsträger mit Sitz im Inland. Zu diesen zählen u.a. OG, KG, GmbH, AG, Privatstiftungen und Vereine, aber auch Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Treuhandschaften sind dabei als trustähnliche Vereinbarungen zu werten.
Wirtschaftliche Eigentümer sind gem. § 2 WiEReG alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein vom Gesetz umfasster Rechtsträger letztlich steht. Die Schwelle, ab der dies als gegeben angesehen wird, ist mit einer direkten oder indirekten Beteiligung am Rechtsträger von 25% plus 1 Aktie bzw. mehr als 25% vom Kapital festgelegt worden. Wenn keine solchen Personen ermittelt werden können, sind die Mitglieder der obersten Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Bei Trusts gelten Trustor, Trustee, Protektor und Begünstigte als wirtschaftliche Eigentümer, sowie alle anderen natürlichen Personen, die den Trust letztlich kontrollieren. Bei trustähnlichen Verbindungen betrifft dies alle Personen, die vergleichbare Funktionen erfüllen.
Die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer trifft die vom WiEReG umfassten Rechtsträger. Sie haben die geforderten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden und jährlich zu überprüfen. Diese sind grundsätzlich Name und Zuname, sofern der Betreffende keinen Wohnsitz im Inland haben Art und Nummer des amtlichen Lichtbildausweises, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz. Um die Einrichtung des Registers zu vereinfachen, wird dieses auf existierende Datenbanken zurückgreifen, u.a. auf das Firmenbuch, das Melderegister und das Vereinsregister. Die Sanktionen für die Verletzung der Meldepflicht umfassen Geldstrafen bis zu € 200.000 (Vorsatz) bzw. € 100.000 (grobe Fahrlässigkeit).
Zur Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind u.a. verschiedene Behörden und das Bundesfinanzgericht befugt, aber auch Kreditinstitute, Rechtsanwälte und Steuerberater – jeweils im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismus sowie im Hinblick auf die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten.
Autor: Dr. Hartwig Reinold, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Oktober 2017