Sachverhalt
Eine in Deutschland ansässige GmbH im Investmentgeschäft (Geschäftsgegenstand: Verwaltung von Sondervermögen) unterhielt ein Büro in Linz, in welchem zwei DN beschäftigt waren. Von den DN sollten Privatkunden für das deutsche Stammhaus gewonnen werden. Die beiden österreichischen DN konnten weder die Konditionen der Vertriebsverträge verhandeln noch konnten sie den Geschäftsabschluss selbst tätigen, weshalb das Vorliegen einer Abschlussvollmacht verneint werden konnte. Strittig im vorliegenden Fall war, ob die durch die Stadt Linz erlassene Kommunalsteuer-Vorschreibung anlässlich einer Kommunalsteuer-Nachschau durch das DBA Österreich-Deutschland 2002 gedeckt ist. Nach dem Dafürhalten der GmbH sei das Büro in Linz eine bloße Repräsentanz für Werbeaktivitäten und Kontaktpflege (somit Hilfstätigkeiten), wodurch eine Betriebsstätte iSd DBA nicht begründet werde.
Erkenntnis des VwGH
Einleitend führt der VwGH (15.9.2016, 2013/15/0219) aus, dass anders als das DBA Ö-D 1954 (damals Gewerbesteuer) das DBA Ö-D 2002 die Kommunalsteuer nicht ausdrücklich im sachlichen Anwendungsbereich nennt. Allerdings sieht das Protokoll zu Art 24 DBA Ö-D 2002 – als integrierender Bestandteil des DBA – vor, dass in Deutschland ansässige Unternehmen, denen nach den Bestimmungen des alten DBA Ö-D 1954 eine Entlastung von der Kommunalsteuer zustehen würde, diese Entlastung auch weiterhin (also im zeitlichen Geltungsbereich des DBA Ö-D 2002) so lange zusteht, wie andere Mitgliedstaaten auf Basis ihrer DBA mit Österreich von der Kommunalsteuer entlastet werden.
Dies hat zur Konsequenz, dass für die Frage der Kommunalsteuer auf das DBA 1954 (und somit dessen Betriebsstättenregelung) abzustellen ist. Das DBA 1954 nennt die Gewerbesteuer im Anwendungsbereich und enthält zudem eine automatische Anpassungsklausel, weshalb das DBA dem Quellenstaat das Recht zur Erhebung der Kommunalsteuer zuweisen kann, sofern dort neben einer Kommunalsteuer-Betriebsstätte auch eine abkommensrechtliche Betriebsstätte begründet wird. Nach Art 4 Abs 3 DBA Ö-D 1954 stellen feste Geschäftseinrichtungen, in denen vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten ausgeübt werden, nur dann keine Betriebsstätte dar, wenn sie im Ausnahmekatalog des Schlussprotokolls genannt sind, was jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen war. Da somit im konkreten Fall keine Ausnahme vom Betriebsstättenbegriff des DBA Ö-D 1954 gegeben ist, bejahte der VwGH das Vorliegen einer DBA-Betriebsstätte und damit auch die Rechtmäßigkeit der Kommunalsteuer-Vorschreibung.
Autor: Prof. Dr. Jörg Hernler
August 2017