Grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse

Die zunehmende Globalisierung bewirkt auch eine Internationalisierung der Beschäftigungsverhältnisse. Der nachstehende Leitfaden soll einen ersten groben Überblick über die Beschäftigung von Österreichern in der Europäischen Union und in Drittstaaten sowie ausländische Dienstnehmer mit vorübergehender Beschäftigung in Österreich verschaffen.


I.    Berechtigung zur Arbeitsaufnahme und Aufenthaltstitel

1.    Beschäftigung von Bürgern aus den EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz:

  • Freier Zugang zum Arbeitsmarkt: benötigen keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (Arbeitnehmerfreizügigkeit)
  • Innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Niederlassung in Österreich muss eine „Anmeldebescheinigung“ beantragt werden


2.    Beschäftigung von Bürgern aus Drittstaaten:

  • Benötigen einen Aufenthaltstitel und
  • eine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme durch das Arbeitsmarktservice (AMS)


II.    Sozialversicherungsrecht

Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten sind bei grenzüberschreitenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen die Bestimmungen des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit anzuwenden. Für EU Mitgliedstaaten gilt die neue VO (EG) 2004/883 sowie die Durchführungs-VO 2009/883. Für die EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein) und die Schweiz gilt die alte VO (EG) 1408/71 sowie die Durchführungs-VO 574/72. Zudem gilt für Drittstaatangehörige die VO (EG) 2003/859.

Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dieses Territorialprinzip gilt grundsätzlich unabhängig davon, dass der Wohnort des Arbeitnehmers, der Wohnort des Arbeitgebers bzw. der Sitz des Unternehmens unter Umständen in einem anderen Mitgliedstaat liegen kann.

Die Generalnorm der EU Sozialrichtlinie besagt, dass Dienstnehmer, die in mehreren Ländern innerhalb der EU beschäftigt sind, nur in einem EU Land sozialversicherungspflichtig sein sollen. Dieses EU Land zieht sämtliche Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungsrechtlich an sich.

Mehrfache unselbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 2004/883):
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt,
unterliegt

  • den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer unselbstständigen Tätigkeit (min. 25%) ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
  • den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

Beispiel:
Ein Dienstnehmer hat seinen Wohnsitz in der BRD und hat dauernde Dienstverhältnisse in der BRD, in Tschechien und in Österreich.

In Österreich und in Tschechien unterliegt er der jeweiligen Besteuerung als Dienstnehmer; die Bruttogehälter aus Tschechien und aus Österreich sind der deutschen Sozialversicherung zu melden; der jeweilige tschechische bzw. österreichische Arbeitgeber hat für das Beschäftigungsverhältnis in Tschechien bzw. Österreich in der BRD die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die auf das Ausland entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind in Deutschland nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern müssen im jeweiligen Besteuerungsstaat berücksichtigt werden. (In Österreich werden diese deutschen Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten bei der Lohnabrechnung Berücksichtigung finden; in Tschechien gilt der sogenannte „Superbruttolohn“, weshalb der auf den Arbeitnehmer entfallende Gehaltsbestandteil steuerlich in Tschechien nicht abzugsfähig ist.)


Mehrfache selbstständige (gewerbliche) Tätigkeit (Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 2004/883):

Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

  • den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
  • den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

Beispiel:
Herr B. betreibt in Deutschland und Österreich einen Gewerbebetrieb und wohnt in Österreich. Die Tätigkeit in Österreich generiert rund 40% des Gesamtumsatzes. Die Arbeitszeit in Österreich beträgt ca. 50 % der gesamten Arbeitszeit.

Da Herr B. einen wesentlichen Teil der Tätigkeit in Österreich ausübt, kommen die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.

Überblick über die Verordnungen:

 VO (EG) 1408/71VO (EG) 2004/883
Territorialer Anwendungsbereich EU-EWR-CH EU (Weitergeltung EWR und Schweiz VO (EG) 1408/71)
Gültigkeit für Drittstaatsangehörige Ja, VO (EG) 2003/859 Nein
Zuständigkeit eines einzigen Staates Nein, zB durch den Anhang VII in Art 14c oder Art 14f Ja
Formular zur Bestätigung der anzuwendenden Rechtsvorschriften E 101, E102 A1
Unselbständige Tätigkeit in mehreren Staaten für einen Dienstgeber Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats, wenn dort unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird (kein Mindestkriterium) Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats, wenn dort eine wesentliche Tätigkeit ausgeübt wird (min. 25 %) - sonst Dienstgeberstaat
Unselbständige und selbständige Tätigkeit in mehreren Staaten Rechtsvorschriften jenes Staats, in dem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird - jedoch viele Ausnahmen aufgrund Anhang VII Rechtsvorschriften jenes Staats, in dem die unselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird
Entsendefrist 12 + 12 Monate 24 Monate

 

Entsendung:

Eine Entsendung liegt vor, wenn jemand vorübergehend für seine Firma in einem anderen Land als sonst üblich arbeitet und nach Ablauf der Entsendezeit wieder in den heimischen Betrieb zurückkehrt.

Es gibt drei unterschiedliche Entsendesachverhalte:

  • Werkvertragsentsendung:
    Entsendung eines Arbeitnehmers zur Erfüllung des Vertrags mit dem Dienstleistungsempfänger in einen anderen Mitgliedstaat
  • Arbeitskräfteüberlassung:
    Entsendung von Arbeitnehmern durch ein Leiharbeitsunternehmen
  • Konzerninterne Entsendung:
    Entsendung eines Arbeitnehmers in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen

Innerhalb von Konzernen ist es üblich, dass Mitarbeiter für mehrere Monate oder länger zur Gänze zu einem anderen Konzernunternehmen im Ausland entsandt werden. Um nicht in das Sozialversicherungsregime des Tätigkeitsstaates zu wechseln, wenn der Arbeitnehmer weiterhin seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat beibehält, verzichtet der Sozialversicherungsträger des Tätigkeitsstaates auf Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Arbeitnehmer mittels des sogenannten Formulares A 1 (früher E 101) seine weiterhin bestehende Sozialversicherungspflicht im Entsendestaat nachweist. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei völlig losgelöst von der Frage der Besteuerung zu betrachten. Einige Lohnnebenkosten haben aber einen engen Konnex zur Sozialversicherung (DB, daran anknüpfend DZ, Mitarbeitervorsorgekasse etc.). Diese Lohnnebenkosten werden in Österreich nur dann erhoben, wenn der (ausländische) Arbeitnehmer auch der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Auch eine Teilentsendung ist möglich. Unter einer Teilentsendung versteht man die Beibehaltung des gesamten Dienstverhältnisses beim Konzernunternehmen A, wobei dieses Dienstverhältnis nur noch zum Teil für das Konzernunternehmen A ausgeübt wird und das restliche Gehalt dem Konzernunternehmen B weiterbelastet wird.

Sozialversicherungsrechtlich wird vom gesamten Bruttogehalt die Sozialversicherung im Staat A erhoben unter der Annahme, dass der Dienstnehmer auch weiterhin seinen Wohnsitz bzw. Familienwohnsitz im Staat A beibehält, selbst wenn er einen zusätzlichen Wohnsitz im Staat B begründen sollte.

Beispiel:

  • Dienstliche Entsendung in einen EU-Mitgliedstaat oder EWR Staa

    Ein österreichisches Unternehmen entsendet einen Mitarbeiter nach Deutschland für die Dauer von 4 Monaten.
    Durch die seit 1. Mai 2010 geltende VO (EG) 2004/883 Artikel 12 Sonderregelung wird festgesetzt, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.
    Demnach unterliegt der österreichische Mitarbeiter während seiner Tätigkeit in Deutschland weiterhin den österreichischen Sozialversicherungsvorschriften.


III.    Steuerrecht

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Im Fall eines Doppelwohnsitzes oder wenn jemand Einkunftsquellen in dem einen und den Wohnsitz in dem anderen Staat hat, gibt es „bilaterale Verträge zur Verhinderung der Doppelbesteuerung“. Das sind Abkommen zwischen den Staaten, die das Besteuerungsrecht zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Tätigkeitsstaat durch Zuteilungsregeln aufteilen.

Im Wesentlichen folgen die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dem Abkommen, das die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt hat, dem sogenannten OECD-Musterabkommen. In Artikel 15 des Abkommens sind die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit geregelt


Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Art 15 OECD-Musterabkommen)

Art. 15 OECD-MA folgt dem „Tätigkeitsstaatsprinzip“. Das bedeutet, dass unselbstständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden soll, in dem sie ausgeübt wird. Wird die Arbeit in einem Drittstaat ausgeübt, führt Art. 15 dazu, dass dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Hat dieser auch ein DBA mit dem Tätigkeitsstaat abgeschlossen, führt dieses DBA zur Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Tätigkeitsstaat.

Ausnahme vom Tätigkeitsortprinzip:

Unter folgenden Voraussetzungen verbleibt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat, wenn:

  • der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
  • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

Beispiel:

Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland

Der Arbeitnehmer A, der in Österreich ansässig ist, wird von seinem österreichischen Arbeitgeber, dem Unternehmensberater B, im Zeitraum 01.08.2013 bis 31.07.2014 bei einem deutschen Kunden zur Reorganisation des Warenwirtschaftssystems eingesetzt. B hat in Deutschland keine Betriebsstätte.

Da sich A im Kalenderjahr 2013 weniger als 183 Tage in Deutschland aufhält hat Österreich das Besteuerungsrecht für das gesamte Jahresgehalt 2013. Im Kalenderjahr 2014 hält sich A länger als 183 Tage in Deutschland auf. Das Besteuerungsrecht für die in Deutschland erarbeiteten Bezüge hat daher im Jahr 2014 Deutschland.


Betriebsstättenbegründung gem. Art 7 OECD-Musterabkommen

Grundsätzlich ist eine Betriebsstätte die feste Einrichtung zur Ausübung der gesamten oder teilweisen unternehmerischen Tätigkeit, zum Beispiel: Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstätten, Werkstätten etc.

Dienstnehmer, die aus dem Ausland von ihrem Stammhaus in einer österreichischen Betriebsstätte arbeiten, sind – selbst bei vorübergehender Beschäftigung in Österreich – ab dem ersten Tag des Tätigwerdens für die Betriebsstätte in Österreich (lohn)steuerpflichtig!


IV.    Sonstige Hinweise

1.    Dienstleistungsverrechnung über die Grenze

Werden beispielsweise anteilige Personalkosten innerhalb von Konzernen grenzüberschreitend weiterbelastet, muss diese Dienstleistungsvereinbarung fremdüblich und angemessen vereinbart werden. Hierzu sind seit 28.10.2010 Verrechnungspreisrichtlinien auf der Homepage des Bundesministerums (siehe https://findok.bmf.gv.at/findok)veröffentlicht.


2.    Zweifelsfragen betreffend DBA – Anwendung und Auslegung

Bei Sonderfragen gibt auch die DBA Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen eines sogenannten EAS Verfahren (Express-Antwort-System) Auskunft. Diese Auskünfte sind lediglich eine grobe Information und rechtlich nicht bindend. Bei genauer Darstellung des Sachverhaltes unter Darlegung der Beteiligten (Angabe von Namen, Adresse und genauem Sachverhalt) kann sich der Steuerpflichtige allenfalls auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen

3.    Advanced Rulings

§ 118 a BAO sieht in der Fassung ab 01.01.2011 die Möglichkeit vor, eine verbindliche Auskunft von Seiten des Finanzamtes zu fordern, wenn die Fragestellung Umgründungsmaßnahmen, Verrechnungspreise oder Stiftungsfragen betrifft. Für diese Anfrage ist ein – in Abhängigkeit zur Größe des Unternehmens – gestaffeltes Entgelt zu entrichten.

Jänner 2014

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WTG Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Am Modenapark 10/7-8
1030 Wien
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