Für ausländische Wissenschaftler und Forscher wird der Zuzug nach Österreich durch Steuerbegünstigungen attraktiv gemacht:

  • durch Beibehaltung der bisherigne ausländischen Steuerbelastung (mindestens aber 15%) auf die ausländischen Einkünfte und
  • durch Gewährung eines Steuerfreibetrages von 30% der zum Tarif versteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit ("Zuzugsfreibetrag").

Die erste Begünstigung kann ebenso von Sportlern und Künstlern, die nach Österreich zuziehen, angewendet werden. In der Praxis ist jedoch der Zuzugsfreibetrag die mit Abstand am häufigste beantragte Art der Zuzugsbegünstigung.

Zuzugsfreibetrag

Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30 Prozent der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Tarif versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt und wird beim Lohnsteuerabzug wie auch bei der Veranlagung berücksichtigt. Die Begünstigung soll den Zuzugsmehraufwand (wie etwa Unterschiede im Preisniveau, Kosten für den Umzug, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung einschließlich der Fahrtkosten und der Kosten für Sprachkurse) und den auf die Inlandseinkünfte entfallenden steuerlichen Nachteil pauschal abgelten. Wird der Freibetrag gewährt, so können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist primär, dass ein öffentliches Interesse am Zuzug der betreffenden Person vorliegt. Die Personen müssen jeweils im Spitzenbereich ihrer Personengruppe tätig sein und ihre hohe wissenschaftliche Qualifikation muss dokumentiert werden. Angenommen wird dies bei Professoren an der Uni oder FH sowie bei im Rahmen ihres Habilitationsfachs tätigen Wissenschaftlern.

Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb, Betriebsstätte oder einer anderen inländischen wirtschaftlich selbständigen Einheit dieser Forschungseinrichtung erfolgen. Die der Forschung und experimentellen Entwicklung bzw. der Wissenschaft dienenden Tätigkeiten müssen im Kalenderjahr zumindest überwiegen (mehr als 50% der Arbeitszeit).

Formelle Voraussetzungen

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug schriftlich beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) einzubringen. Dem Antrag auf Zuzugsbegünstigung muss ein Verzeichnis beigelegt werden, das folgende Angaben enthält:

  • die Glaubhaftmachung, dass der Zuzug im öffentlichen Interesse gelegen sein wird. 
  • die Bekanntgabe des Wegzugsstaates,
  • die Bekanntgabe des Zuzugszeitpunktes,
  • die Bekanntgabe der inländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
  • die Bekanntgabe der ausländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
  • die Bekanntgabe der Mittelpunkte der Lebensinteressen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt

Weiters muss der jährlichen Steuererklärung eine Beilage angeschlossen werden, in die folgenden Informationen bekannt gegeben werden müssen:

  • die Glaubhaftmachung, dass das öffentliche Interesse am Zuzug im Veranlagungsjahr vorliegt
  • die ausländischen und inländischen Wohnsitze im jeweiligen Veranlagungszeitraum bekanntgegeben wurden
  • der Mittelpunkt der Lebensinteressen im jeweiligen Veranlagungszeitraum in Österreich glaubhaft gemacht wird.

Praxiserfahrungen

Die Gewährung der Zuzugsbegünstigung wird laut Erfahrungsberichten restriktiv gehandhabt. In der Praxis ergeben sich immer wieder Schwierigkeiten nachzuweisen, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich nach Österreich verlagert worden ist (zB weil ein Beschäftigungsverhältnis zu einer ausländischen Universität besteht oder der Lebenspartner noch im Ausland wohnt) und die Nachweisführung bzw Glaubhaftmachung der fachlichen Qualifikation/wissenschaftlichen Tätigkeit. Zu beiden Themen sind derzeit beim Verwaltungsgerichtshof Verfahren anhängig (ob die Gewährung einer Zuzugsbegünstigung lediglich an die Begründung eines inländischen Wohnsitzes oder auch an die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich anknüpft und ob die Lehrtätigkeit an der Universität – neben der „klassischen“ Erforschung, dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse – als wissenschaftliche Tätigkeit einzustufen ist).

Die WTG-Gruppe hat bereits eine Vielzahl von "Zuzüglern" bei ihren Anträgen erfolgreich unterstützt und steht für ein unverbindliches Erstgespräch gerne zur Verfügung.

Autor: Dr. Hartwig Reinold, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

März 2019

 

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