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Nach Ansicht des BFG führt der Verkauf einer steuerneutralen (somit nicht optierten) internationalen Schachtelbeteiligung nicht zu einem endgültigen Vermögensverlust iSd § 10 Abs 3 KStG.

Sachverhalt

Im Jahr 2000 erwarb eine inländische GmbH (zugleich Beschwerdeführerin, "Bf") eine Beteiligung an einer slowakischen Kapitalgesellschaft XY. Im Zuge der Anschaffung der Beteiligung wurde gem § 10 Abs 3 KStG nicht zur Steuerpflicht optiert. Die slowakische Beteiligung wurde in 2010 unternehmensrechtlich auf € 1,– abgewertet. Da keine steuerwirksame Schachtelbeteiligung vorlag, wurde die Teilwertabschreibung iHv € 292.000,– zur Gänze außerbücherlich hinzugerechnet. In 2011 wurde die XY-Beteiligung um € 1,– an einen slowakischen Mitgesellschafter veräußert. Im selben Jahr wurde in der MWR der inländischen GmbH ein Siebtel gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG der in 2010 vorgenommenen Teilwertabschreibung steuerwirksam abgezogen, weil nach Ansicht der Bf durch den Verkauf in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein endgültiger und somit steuerwirksamer Vermögensverlust vorlag. Das Finanzamt erkannten den Veräußerungsverlust mangels Option zur Steuerwirksamkeit der internationalen Schachtel für steuerliche Zwecke nicht an.

Im gegenständlichen Fall ist somit strittig, ob hinsichtlich der XY-Beteiligung in 2011 ein „endgültiger Vermögensverlust“ iSd § 10 Abs 3 KStG eingetreten ist.

Entscheidung des BFG

Einleitend führt das BFG 6.6.2018, RV/5101743/2014 aus, dass gem § 10 Abs 3 KStG bei der Ermittlung der Einkünfte Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen außer Ansatz bleiben, sofern nicht tatsächliche und endgültige Vermögensverluste vorliegen. Durch die VwGH-Rsp (31.3.2017, Ro 2014/13/0042) wurde klargestellt, dass sich der Untergang einer Kapitalgesellschaft nicht mit der Auflösung bei Insolvenzeröffnung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Gesellschaft vollziehe. Von einem „Untergang“ der slowakischen Gesellschaft könne daher erst gesprochen werden, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr besteht. Die XY war aber weder liquidiert worden, noch in Insolvenz gegangen, sondern war im Beschwerdezeitraum weiterhin existent. Daher liegt nach Ansicht des BFG kein steuerlich relevanter endgültiger Vermögensverlust iSd § 10 Abs 3 KStG vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Diese Auffassung wurde kürzlich auch durch BFG 26.7.2018, RV/6100553/2017 bestätigt.

Autorin: Mag. Kerstin Weber, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Oktober 2018