Der EuGH hat in der Rs Deister Holding AG (C-504/16) und Juhler Holding A/S (C-613/16) die deutsche Bestimmung gem § 50d Abs 3 dEStG als unvereinbar mit dem Unionsrecht qualifiziert.

Problemstellung

Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie vom Quellensteuerabzug befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen (insbesondere mindestens 10%ige Beteiligung) vorliegen. Bei Ausschüttungen der deutschen Tochtergesellschaft an die ausländische Muttergesellschaft wird auf Antrag des Steuerpflichtigen die deutsche Kapitalertragsteuer für Dividenden nicht erhoben oder erstattet. Die Befreiung erfuhr aber mit § 50d Abs 3 dEStG eine Einschränkung insofern als eine Befreiung verwehrt wird, soweit Personen an der Muttergesellschaft beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und zudem für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Von dieser Regelung waren daher vor allem ausländische Holdinggesellschaften betroffen.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH sah in der Ausgestaltung des § 50d Abs 3 dEStG in der Fassung 2011 (gleichwohl sollte dies sinngemäß für die nur geringfügig geänderte Fassung 2012 gelten) sowohl einen Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit. Nach dem EuGH können Mitgliedstaaten nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen, weil die Mutter-Tochter-Richtlinie grundsätzlich ein Verbot für die Erhebung von Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat vorsehe. Nach der Mutter-Tochter-Richtlinie dürfe davon nur abgewichen werden, wenn dies „erforderlich“, dh verhältnismäßig sei. Eine allgemeine Vermutung (bzw Festlegung von Kriterien) für das Vorliegen von Steuerhinterziehung und Missbrauch könne keine (nationale) Steuermaßnahme rechtfertigen, welche die Ziele einer Richtlinie oder die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigen. Vielmehr müssten die Steuerbehörden den Vorgang als Ganzes individuell prüfen. Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen von vornherein von einem Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung beibringe, sei unverhältnismäßig. Die deutsche Vorschrift führe gerade nicht dazu, rein künstliche Konstruktionen zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils von dessen Inanspruchnahme auszuschließen. Weiters enthalte die Bestimmung nur eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung ohne Gegenbeweismöglichkeiten für die betroffenen Steuerpflichtigen.

Zur Feststellung eines Missbrauchs durch die Steuerbehörde verlangt der EuGH konkret, „dass in jedem Einzelfall eine umfassende Prüfung der betreffenden Situation vorgenommen wird, die sich auf Gesichtspunkte wie die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale des Konzern, zu dem die betreffende Muttergesellschaft gehört, und die Strukturen und Strategien dieses Konzerns erstreckt.“ Zudem muss die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen bestehen, „das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen.“

Conclusio

Aufgrund der vorliegenden EuGH-Entscheidung sollten Unternehmen die Steuerbescheide aktueller Fälle offenhalten und den Gegenbeweis antreten. § 50d Abs 3 dEStG darf dem nicht mehr entgegengehalten werden; es ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber die Bestimmungen des § 50d Abs 3 dEStG an die EuGH-Rspr anpassen wird.

Autor: Dr. Hartwig Reinold, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

März 2018

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