Aufwendungen für die Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungskosten) können bis höchstens € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind und pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine ...haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten ist, dass für das betroffene Kind mehr als sechs Monate im Jahr die Familienbeihilfe bezogen wird.
Das Bundesfinanzgericht hatte sich (GZ RV/7103652/2010 vom 21.10.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem die Kinder in den Oster- und Semesterferien Schwimm- und Fußballcamps besuchten und diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden sollten.
Das Finanzamt verwehrte den Abzug solcher Kosten, weil Unterrichtskosten (zB Kosten für Musikunterricht) nicht abzugsfähig sind und in diesen Feriensportcamps die Vermittlung von Wissen oder sportliche Betätigung (und nicht die Betreuung von Kindern) im Vordergrund steht und somit unterrichtsähnlich sind.
Das Bundesfinanzgericht folgte dieser Ansicht nicht und erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine „ausschließliche“ Kinderbetreuung in der Ferienzeit handle, bei denen die Betreuungskomponente eben ein wesentlicher Bestandteil des betreffenden „Kurses“ sei. Der Umstand, dass die Freizeit pädagogisch sinnvoll gestaltet wird und ein entsprechendes Sportangebot eingeplant (täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) ist, steht der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht entgegen.
Autorin: Mag. Elisabeth Kendler, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
September 2017