Vorgriff auf den Urlaub muss vertraglich vereinbart werden; ansonsten kann der Arbeitgeber nicht „automatisch“ mit künftigem Urlaubsanspruch aufrechnen!

Das OGH-Urteil vom 29.01.2015, 9 ObA135/14i, gab einer Arbeitnehmerin Recht, welche mit ihrem Arbeitgeber über den Verbrauch ihres Urlaubsanspruches in Streit kam.

Wegen eines längeren Krankenstandes wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber gekündigt; anlässlich der Endabrechnung des Gehaltes hat der Arbeitgeber den im ersten Arbeitsjahr zu viel konsumierten Urlaub angerechnet und den noch offenen Urlaubsanspruch mit dem Urlaubsvorgriff aufgerechnet. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht; der Arbeitgeber behauptete, dass die Forderung nach voller Auszahlung des Urlaubsanspruches (ohne Anrechnung. des Urlaubsvorgriffes) sittenwidrig sei.

Letztlich gab der OGH der Arbeitnehmerin Recht. Grundsätzlich sei ein Urlaubsvorgriff zwar zulässig; diesbezüglich bedürfe es aber einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Urlaubsgesetz sieht zwar die Möglichkeit der Übertragung eines nicht verbrauchten Urlaubsanspruches  auf das nächste Urlaubsjahr vor, nicht aber den einseitigen „Übertrag“ von zu viel verbrauchten Urlaubstagen. Laut OGH sei es im Ergebnis nicht zulässig, ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien eine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs zu berücksichtigen; die Beweislast trifft den Arbeitgeber.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass das Urlaubsgesetz als Urlaubsjahr grundsätzlich das Arbeitsjahr (und nicht das Kalenderjahr) vorsieht.


Juli 2015