Kryptowährung

  • Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen

    Definition Kryptowährungen

    Kryptowährungen sind synthetisch erzeugte (digitale) Währungen und derzeit einer der größten Trends am Finanzmarkt. Das bekannteste Beispiel für eine Kryptowährung ist Bitcoin. Der Kurs der Digitalwährung Bitcoin ist erst kürzlich wieder auf ein neues Rekordhoch gestiegen. Auch Privatanleger wollen von steigenden Bitcoinkursen profitieren und investieren als Spekulationsobjekt ...– oftmals durch Kauf über elektronischen Kauf- und Tauschbörsen – in die digitale Währung.

    Ertragsteuerliche Beurteilung

    Für die ertragsteuerliche Behandlung kommt es nach Meinung der Finanzverwaltung insbesondere darauf an, ob die Bitcoins zinstragend veranlagt werden oder nicht. Erfolgt eine zinstragende Veranlagung (Verleih von Bitcoins an andere Personen für zusätzliche Bitcoins), was in der Regel eher die Ausnahme bilden sollte, so unterliegt der realisierte Gewinn dem besonderen Steuersatz iHv 27,5% und ist im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Liegt hingegen keine zinstragende Veranlagung vor, unterliegt der Gewinn der regulären Besteuerung zum Einkommensteuertarif (Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (Spekulationsfrist). Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben aber steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr € 440 nicht übersteigen. Ein Verkauf außerhalb der einjährigen Frist ist jedenfalls steuerfrei. Sollte bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist ein Verlust entstehen (Ankaufskurs > Verkaufskurs), kann dieser nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften innerhalb desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden; ansonsten läuft der Verlust ins Leere.

    Umsatzsteuer

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Hedqvist (C-264/14) den Umtausch von einer staatlichen Währung in eine Kryptowährung und umgekehrt als umsatzsteuerfrei qualifiziert hat.

    Beispiel
    Susanne kauft privat am 1.9.2017 1,00 Bitcoin als Spekulationsobjekt bei einer Onlinekaufbörse zum Preis von € 4.170 um diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verkaufen. Susanne verkauft
    a) 1,00 Bitcoin am 25.8.2018 um € 6.170 (Gewinn € 2.000)
    b) 1,00 Bitcoin am 12.9.2018 um € 6.370 (Gewinn € 2.200)

    Lösung
    a) Da zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt, ist der Gewinn iHv € 2.000 im Rahmen der Veranlagung zum Einkommensteuertarif zu erfassen, sofern das Gesamteinkommen innerhalb eines Kalenderjahres € 11.000 übersteigt.
    b) Da zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt, ist der Gewinn iHv € 2.200 zur Gänze steuerfrei.

    Autor: Dr. Hartwig Reinold, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    September 2017

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