GmbH ‑ Essentiale - Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen

(Stand Oktober 2016)

  1. I.Die GmbH im Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaft ist Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB) und unterliegt damit den für Unternehmer geltenden Vorschriften.

Ihre Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in Anteile zerlegte Stammkapital beteiligt. Aufgrund der eigenen Rechtsfähigkeit ist das Gesellschaftsvermögen strikt vom Vermögen der Gesellschafter zu unterscheiden. Die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen den Gläubigern unbeschränkt. Die Gesellschafter haften nur für die Bezahlung ihrer Einlagen und allfälliger Nachschüsse ausschließlich der Gesellschaft gegenüber

 

  1. II.Gründung
  1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig (§ 4 Abs 3 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag enthält die Satzung der GmbH. Diese hat zumindest folgende Inhalte aufzuweisen (§ 4 Abs 1 GmbHG)

–        Firma und Sitz der GmbH

–        Gegenstand des Unternehmens

–        Höhe des Stammkapitals

–        Betrag der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen

Weitere gesetzliche Pflichtangaben:

–        Sacheinlagen

–        Abweichendes Wirtschaftsjahr

–        Gründungskosten mit Angabe des Höchstbetrages

Besonders empfehlenswert:

–        Verlängerung der Einberufungsfrist für Generalversammlung (Gesetzlich sind lediglich sieben Tage vorgesehen).

–        Erhöhung der Beschlussmehrheit für Auflösung der Gesellschaft (Gesetzlich mehr als 50 % vorgesehen).

–        Erhöhung der Beschlussfähigkeit der ersten Generalversammlung (Gesetzlich lediglich 10 % Anwesenheitsquorum erforderlich!).

–        Erhöhung der Beschlussmehrheit für zweite Generalversammlung (Gesetzlich kein Mindestquorum vorgesehen!).

–        Verzicht auf Beschlussfassung von Anschaffungen von mehr als 20 % des Stammkapitals nach Ablauf von zwei Jahren (Gem § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG müsste ansonsten die Beschlussfassung immer erfolgen).

–        Vorkaufsrechte und Aufgriffspflichten mit Fristen sowie Bewertungsregeln; bei Streitigkeiten allenfalls Schiedsgutachter

–        Einberufungsrecht der Generalversammlung für jeden Gesellschafter

–        Normierung, dass die Gewinnverteilung einer gesonderten Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten wird. (Ansonsten gilt die gesetzliche Fiktion, dass der Gewinn als ausgeschüttet gilt!)

–        Einschränkung des Wettbewerbsverbotes für den Geschäftsführer, falls diese noch andere (erlaubte) Tätigkeiten ausübt.

–        Teilbarkeit der Geschäftsanteile (andernfalls wäre keine Teilung möglich, da es im Gesetz nicht vorgesehen ist)

–        Verschwiegenheitsregelungen für alle

–        Möglichkeit einer alinearen Gewinnverteilung u.v.m.

 

  1. Stammkapital (§ 6 GmbHG)
  2. GmbH (§ 10 GmbHG)

Darunter versteht man die Summe der Stammeinlagen der Gesellschafter. Das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH beträgt EUR 35.000,--. Wird die Einlage bar eingebracht, so müssen alle Gesellschafter zusammen auf die bar zu leistende Einlage mindestens EUR 17.500,-- einzahlen. Die Mindeststammeinlage pro Gesellschafter beträgt EUR 70,--. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, Sacheinlagen bis zur Hälfte des Stammkapitals zu tätigen. Darüber hinausgehende Sacheinlagen sind nur bei Vornahme einer Gründungsprüfung möglich (§ 6a Abs 2 GmbHG).

Da die GmbH die persönliche Haftung der Gesellschafter ausschließt, hat das Stammkapital grundsätzlich die Funktion des Ersatzes dieser Haftung. Daher sind aus Gründen des Gläubigerschutzes strenge Kapitalaufbringungs- und –erhaltungsvorschriften einzuhalten.

Gemäß § 82 GmbHG betreffend der Kapitalerhaltungsvorschriften, sind unmittelbare oder mittelbare, offene oder als Rechtsgeschäft getarnte verdeckte Leistungen an einen Gesellschafter, der keine Gegenleistung gegenübersteht, vom Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst. Derartige Zuwendungen sind nichtig und können vom Gesellschafter durch die Gesellschaft rückgefordert werden. (OGH 29.9.2010, 7 Ob 35/10p)

  1. GmbH „gründungsprivilegiert“ (§ 10b GmbHG)

Im (ursprünglichen) Gesellschaftsvertrag kann die sog. Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden. Hierbei beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital EUR 10.000,--, wovon mindestens EUR 5.000,-- in bar einbezahlt werden müssen. Die Mindeststammeinlage von EUR 70,-- pro Gesellschafter gem § 6 GmbHG bleibt unberührt,
jedoch würde die Möglichkeit der Vornahme einer Sacheinlage gestrichen. Diese Privilegierung ist befristet auf 10 Jahre (freiwillig auch früher), ab diesem Zeitpunkt muss das Stammkapital dem einer „normalen“ GmbH entsprechen (siehe oben Punkt 2 a).

  1. Bestellung der Organe

Das GmbH-Recht sieht zwingend zwei Organe, nämlich die Geschäftsführer und die Generalversammlung, vor (§ 3 iVm § 34 ff GmbHG).

Die GmbH wird nach außen durch mindestens einen handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Er wird durch Beschluss der Gesellschafter bestellt und unterliegt in allen Geschäftsführungsfragen der Weisung der Generalversammlung. In der Generalversammlung sind alle Gesellschafter der GmbH vertreten. Beschlüsse der Generalversammlung können im Rahmen einer Versammlung oder schriftlich gefasst werden.

Bei Vorliegen einer gründungsprivilegierten GmbH müssen, aufgrund des geringeren Haftungskapitals, sämtliche Geschäftsseiten (Website etc.) einen Hinweis auf die Privilegierung enthalten.

Die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Gesellschafters umfassen:

 

–        Einzahlung der Stammeinlage;

–        Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft;

–        Recht auf Übermittlung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Gewinn-verteilungsvorschlags;

–        Stimmrecht in der Generalversammlung;

–        Pflicht zur Insolvenzeröffnung (§ 69 IO)

Ein Gesellschafter mit über 50 % Beteiligung ist berechtigt und verpflichtet, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen, wenn die GmbH über keinen handlungsfähigen Geschäftsführer verfügt.

 

  1. Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch (§ 2 iVm § 5 FBG)

Der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch ist beim zuständigen Firmenbuchgericht zu stellen. Zuständig ist grundsätzlich jenes Landesgericht, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat – davon gibt es zwei Ausnahmen: das zuständige Firmenbuchgericht in Wien ist das Handelsgericht Wien, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen.

 

Der Antrag hat folgende Punkte zu enthalten (eintragungspflichtige Tatsachen):

 

–        Firma: Eine GmbH kann als Sachfirma, Namensfirma oder auch als gemischte Firma geführt werden. Jedenfalls muss aus dem Zusatz der Firma erkennbar hervorgehen, dass es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt.

 

 

Beispiel für   Sachfirma:    Antiquitätenhandels GmbH

                            Namensfirma: Max Mustermann GmbH (der Name hat hierbei                 zumindest den Namen eines Gesellschafters zu enthalten)

                            gemischte Firma: Mustermann Antiquitätenhandels GmbH

–        Rechtsform

–        Sitz (politische Gemeinde)

–        Geschäftsanschrift

–        Geschäftszweig

–        Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages

–        Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Gesellschafter und die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen

–        Höhe des Stammkapitals

–        Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis

–        Stichtag des Rechnungsabschlusses („Jahresabschluss zum …“)

–        allenfalls – wenn bestellt – Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Aufsichtsrats­mitglieder und ihre Funktion

 

Dem Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch sind folgende Dokumente beizuschließen:

 

–        der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung

–        eine Liste der Gesellschafter, unterfertigt von allen Geschäftsführern

–        eine Liste der Geschäftsführer, unterfertigt von allen Geschäftsführern

–        Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlagen (Bankbestätigung gem § 10 Abs 3 GmbHG)

–        Musterfirmenzeichnung, öffentlich (notariell oder gerichtlich) beglaubigt

–        allenfalls – wenn bestellt – Liste der Aufsichtsratsmitglieder, unterfertigt von allen Geschäftsführern

–        allenfalls eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG)

 

Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit. Die GmbH entsteht durch die Eintragung ins Firmenbuch.

 

 

 

  1. III.Rechnungslegungsvorschriften (§ 189 ff UGB)

 

  1. Bilanzierungspflicht

Die Geschäftsführer der GmbH sind verpflichtet, den Jahresabschluss nach den Bestimmungen des UGB in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes zu erstellen. Neben dem Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sind unter Beachtung der Größenkriterien gem § 221 UGB („Kleinstkapitalgesellschaften“, kleine GmbH, mittlere GmbH bzw. große GmbH) ein Anhang und ein Lagebericht zu erstellen. Bei der kleinen GmbH kann der Lagebericht entfallen (§ 243 Abs 4 UGB). Diese liegt vor, wenn zwei der folgenden drei Kriterien nicht überschritten wurden: 5,-- Millionen € Bilanzsumme oder 10,-- Millionen € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag oder im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. Für „Kleinstkapitalgesellschaften“ braucht grundsätzlich kein Anhang und Lagebericht aufgestellt werden (§ 242 Abs 1 UGB). „Kleinstkapitalgesellschaften“ sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 350.000,--  € Bilanzsumme oder 700.000,--  € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag oder im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.

 

Die GmbH ist gem § 7 Abs 3 KStG zur doppelten Buchführung verpflichtet. Eine Aufzeichnung in Form einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ist nicht zulässig.

 

Fristen für den Jahresabschluss:

  1. Aufstellung: innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr (§ 222 Abs 1 UGB)
  2. Beschlussfassung: innerhalb der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr (§ 35 Abs 1 GmbHG)
  3. Einreichung: 9 Monate nach Bilanzstichtag bei dem Firmenbuchgericht des Sitzes der GmbH (§ 277 Abs 1 UGB)

 

  1. Abweichendes Wirtschaftsjahr

Die GmbH kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen, das auch der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden kann. Grundsätzlich ist die freie Stichtagswahl im Gesellschaftsvertrag möglich.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum sind alle Umsätze diesem Zeitraum zuzuordnen. (§ 20 Abs 3 UStG)

 

  1. Internes Kontrollsystem (IKS)

Gem § 22 Abs 1 GmbHG ist die Geschäftsführung auch verpflichtet, ein adäquates internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen, welches in der Lage ist, den Geschäftsführer ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesondere dessen Liquidität zu verschaffen. Dieses IKS ist auch wichtig für das rechtzeitige Erkennen einer wirtschaftlichen Schieflage (Vermutung des Reorganisationsbedarfs, Überschuldung etc.)

  1. IV.Haftung des Geschäftsführers

 

  1. Gemäß § 25 Abs 1 GmbHG haben die Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Bei Verletzung ihrer Obliegenheiten haften die Geschäftsführer zu ungeteilten Handen. Besondere Haftungsfälle zählt Abs 3 auf (Verteilung von Gesellschaftsvermögen; Rückzahlung von Stammeinlagen oder Nachschüssen; Auszahlung von Zinsen oder Gewinnanteilen; Erwerb, Pfandnahme oder Einziehung eigener Geschäftsanteile; Zahlungen nach dem Zeitpunkt, in dem der Konkurs hätte eröffnet werden müssen). Ein Gläubiger kann einen solchen Anspruch, welchen die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer hat und der einen Vermögenswert darstellt, im Exekutionsverfahren gegen die Gesellschaft pfänden und sich überweisen lassen. Der Anspruch verjährt innerhalb von 5 Jahren.

 

  1. Unmittelbare Ansprüche (Durchgriffshaftung) eines Gesellschaftsgläubigers gegen die Geschäftsführer bestehen im GmbHG in drei Fällen, in welchen ein Schaden meist nicht bei der Gesellschaft, sondern nur bei den Gläubigern eintritt:

–        § 26 Abs 2: bei Schäden aus schuldhaft falschen oder verzögerten Anmeldungen zum Firmenbuch;

–        § 56 Abs 3: wenn im Rahmen einer Kapitalherabsetzung über das Ergebnis des Aufgebotsverfahrens falsche Angaben über die Gläubigerbefriedigung bzw. Sicherstellung gemacht werden.

–        § 64 Abs 2: bei Unterlassung der Anmeldung von Einforderungen weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital zum Firmenbuch.

 

  1. Zivilrechtliche Haftungen/Haftungen in der Insolvenz

Ein Ersatzanspruch eines Gesellschaftsgläubigers gegen einen Geschäftsführer kann sich weiters nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts ergeben, wenn der Geschäftsführer rechtswidrig handelt, indem er gegen konkrete Verhaltensnormen (Schutzgesetze) i. S. des § 1311 ABGB verstößt.

 

Die Geschäftsführer sind gemäß § 72a Insolvenzordnung zur Leistung eines Vorschusses für die Anlaufkosten des Konkurses bis zu Euro 4.000,-- zur ungeteilten Hand verpflichtet, wenn die Gesellschaft über kein kostendeckendes Vermögen verfügt. Den geleisteten Betrag kann der Geschäftsführer nur als Masseforderung geltend machen.

 

  1. Verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 22 Abs 1 URG

Wird über das Vermögen einer prüfungspflichtigen GmbH (d.s. mittelgroße und große GmbHs) der Konkurs oder der Anschlusskonkurs eröffnet, so haften die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu Euro 100.000,--, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag

–        einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben oder

–        einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben.

 

  1. Unterlassen bzw. verspätete Einberufung einer Generalversammlung bzw. Meldung an

das Firmenbuch gem § 36 Abs 2 GmbHG

Der Geschäftsführer ist im Interesse der Gesellschaft verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist.

 

Gemäß dem ab 01.07.2013 in Kraft getretenen Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG) 2013 ist eine Generalversammlung auch dann unverzüglich einzuberufen, wenn die „Vermutung eines Reorganisationsbedarfes“ im Sinne des URG vorliegt. (Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre, siehe §§ 23 und 24 URG) Im Unterschied zur verschuldensunabhängigen Haftung gem § 22 Abs 1 URG (siehe obige Ziffer 4; diese gilt nur für prüfungspflichtige Gesellschaften) hat nach der neuen Bestimmung (§ 36 Abs 2 GmbHG) bei allen GmbHs der Geschäftsführer unverzüglich bei Erkennen des Reorganisationsbedarfes eine Generalversammlung einzuberufen. Widrigenfalls kann sich eine Schadenersatzpflicht nach § 25 GmbHG ergeben. Die in der Generalversammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse sind dem Firmenbuchgericht mitzuteilen; die Veröffentlichung ist nicht vorgesehen. Diese Geschäftsführerpflicht kann sich bereits unterjährig und nicht erst bei Erstellen bzw. Vorliegen des Jahresabschlusses ergeben.

 

  1. Wichtige Sonderhaftungstatbestände

–        § 67 Abs 10 ASVG: Die Geschäftsführer haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben der Gesellschaft als Beitragsschuldner für die von dieser zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

 

–        § 6 KommStG: Eine GmbH als buchführungspflichtige Körperschaft gilt stets als Unternehmer im Sinne des KommStG. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

 

 

–        § 6a KommStG: Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

–        § 9 in Verbindung mit § 80 BAO: Haftung für Abgaben, welche infolge schuldhafter Verletzung der Geschäftsführer‑Pflichten nicht eingebracht werden können; gleiches gilt gem § 9a BAO für den „faktischen“ Geschäftsführer.

 

–        Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gem § 9 Abs 1 VStG: Die Geschäftsführer haften auch für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften und können daher strafrechtlich dafür verantwortlich gemacht werden. Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind sie berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder einzelne Bereiche die Verantwortung obliegt.

 

–        Bei Wettbewerbsverstößen der GmbH können Geschäftsführer auch neben der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, wenn sie diese begangen oder daran beteiligt waren.

 

  1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers

–        Bei Abgabenhinterziehung, Abgabenverkürzung, Abgabenbetrug usw. (§ 33 ff FinStrG) oder Finanzordnungswidrigkeiten (§ 49 ff FinStrG)

–        Gemäß § 159 StGB bei grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (z.B. bei Konkursverschleppung) usw.

 

  1. Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Der Verband (z.B. Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, öffentlich rechtliche Körperschaften etc.) kann wegen jeder Straftat bestraft werden, die ein „Entscheidungsträger“ im Rahmen seiner Verbandsverantwortlichkeit begeht. Zusätzlich haftet der Verband für Straftaten der Entscheidungsträger sowie aller Mitarbeiter, wenn diese Straftaten auf Fehler der Entscheidungsträger zurückzuführen sind.

 

Derartige Verbandsgeldbußen sind weder steuerlich absetzbar noch kann der Verband dafür Regress von den schuldigen Entscheidungsträgern und Mitarbeitern verlangen. Mit der Bestrafung des „Verbandes“ folgt im Regelfall die zivilrechtliche Haftung für alle Schäden aus der Straftat.

 

  1. V.Gewerberechtliche Bestimmungen

 

Will die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit durchführen, so muss die GmbH einen Gewerbeschein lösen. Die Gewerbeberechtigung hat auf die GmbH zu lauten. Da die Gesellschaft erst mit Eintragung im Firmenbuch existent wird, kann die Gewerbeanmeldung bzw. das Bewilligungsansuchen erst nach Eintragung im Firmenbuch unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges bei der Gewerbebehörde vorgenommen werden.

 

Um eine Gewerbeberechtigung zu erlangen, muss die GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft machen, welcher der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Er muss alle persönlichen Voraussetzungen erfüllen und sich im Betrieb entsprechend betätigen.

 

Zudem muss der Geschäftsführer seinen Wohnsitz im Inland haben, es sei denn die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen ist durch Übereinkommen sichergestellt oder es handelt sich um Staatsangehörige eines EWR‑Vertragsstaates, die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.

 

Die Gewerbeordnung (GewO) sieht bei gebundenen Gewerben vor, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer, entweder gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer ist oder aber ein Dienstnehmer, der mindestens mit 20 Wochenstunden beschäftigt und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist.

 

  1. Steuerrechtliche Bestimmungen

 

  1. Gesellschaftssteuer

Mit 1.1.2016 wurde die Gesellschaftssteuer abgeschafft.

 

  1. Körperschaftsteuer

Die Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer in Höhe von 25 %. Sollte in einem Wirtschaftsjahr kein Gewinn oder gar ein Verlust entstehen, so ist gem § 24 Abs 4 Z 1 KStG eine jährliche Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 1.750,-- (5 % des Mindeststammkapitals) in Form einer Vorauszahlung zu leisten.

 

Davon abweichend beträgt die Mindeststeuer für nach dem 30.6.2013 gegründete GmbHs in den ersten fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 125,-- € und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250,-- €.

 

  1. Verlustvortrag

Verluste der GmbH können unbegrenzte Zeit vorgetragen und mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechnet werden, jedoch müssen zumindest 25 % der Gewinne versteuert werden. Die verbleibenden Verlustvorträge werden wieder vorgetragen. Aufgrund der eigenen Rechtsfähigkeit der GmbH (juristische Person) bleiben Verluste aus dem GmbH‑Betrieb bei der GmbH; GmbH‑Gesellschafter können diese Verluste nicht verwerten. (Anders ist es bei Gesellschaftern von Personengesellschaften; diese Mitunternehmen erhalten die Verluste der Personengesellschaft anteilig direkt zugerechnet.)

 

  1. Kapitalertragsteuer

Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen gem § 93 Abs 2 Z 1 EStG der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %. Wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist, tritt damit Endbesteuerungswirkung ein, d.h. der Gesellschafter muss keine weitere Einkommensteuer entrichten. Falls er kein oder nur ein geringes sonstiges Einkommen hat, kann er auf Antrag die Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz verlangen; diesfalls sind aber alle endbesteuerten Einkünfte, d.h. auch endbesteuerte Sparbuch‑ und Wertpapiererträge, vollständig anzugeben.

 

Ist der Gesellschafter eine inländische Kapitalgesellschaft, so muss bei einer Beteiligung bis zu 10 % ebenfalls Kapitalertragsteuer anlässlich der Gewinnausschüttung einbehalten und abgeführt werden. Die empfangende österreichische Kapitalgesellschaft kann sich diese Kapitalertragsteuer auf ihre Körperschaftsteuer anrechnen lassen. Die ausbezahlte Dividende ist auf der Ebene der empfangenden Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerfrei. Hält die österreichische Kapitalgesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 %, unterbleibt der Einbehalt der Kapitalertragsteuer (§ 94 Z 2 EStG).

 

Ist der Gesellschafter eine ausländische Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU‑Staat, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, unterbleibt ebenfalls der Kapitalertragsteuereinbehalt, wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens 10 % beträgt (§ 94 Z 2 EStG).

 

  1. Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft
  2. Beschäftigung

Vergütungen, die sich die Gesellschafter für ihre Leistungen für die Gesellschaft ausbezahlen lassen, unterliegen entweder der Lohnsteuer (Gehaltsabrechnung, bei nicht mehr als 25 %‑Anteil an der Gesellschaft) oder der Einkommensteuer (Honorarlegung).

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt, so kann er für seine Tätigkeit nur Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit beziehen.

  1. Sonstige Leistungsbeziehungen

Soweit es zivilrechtlich zulässig ist, kann der Gesellschafter auch auf andere Art und Weise mit „seiner“ Gesellschaft kontrahieren, d.h. ein Darlehen überlassen, Wirtschaftsgüter vermieten oder verpachten o.ä.. Hinzuweisen ist, dass die Finanzverwaltung derartige Rechtsbeziehungen kritisch dahingehend überprüft, ob diese einem Fremdvergleich standhalten. Einerseits muss die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden und andererseits ist darauf zu achten, dass die Vereinbarung nach außen hin erkennbar ist, einen klaren und eindeutigen Inhalt hat und auch angemessen und fremdüblich hinsichtlich des Entgeltes, der Dauer und der sonstigen Bedingungen vereinbart ist.

 

  1. Verdeckte Gewinnausschüttung

Stellt die Finanzverwaltung eine unübliche Vereinbarung zwischen Gesellschafter (bzw. gesellschafternahen Personen) einerseits und der Gesellschaft andererseits fest, wird dieser Aufwand nicht als steuerlicher Absetzposten berücksichtigt und dem Gewinn hinzugerechnet (Körperschaftsteuerbelastung 25 %). Weiters gilt die Fiktion, dass diese Aufwendung dem Gesellschafter zugeflossen ist, was eine zusätzliche Kapitalertragsteuerpflicht (bei natürlichen Personen als „Begünstigte“) in Höhe von 27,5 % bzw. 35,0625 % (falls die GmbH die KESt-Belastung trägt) auslöst.

 

  1. Abgabenhaftung (§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO)

Die Geschäftsführer haften neben der Gesellschaft für deren Abgaben insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten nicht eingebracht werden können. Mit seiner Bestellung hat der Geschäftsführer die Pflicht zur Erfüllung aller abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen und er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden.

 

  1. VII.Sozialversicherungs-/Steuerpflicht des Geschäftsführers

 

Die bloße Gesellschafterstellung führt noch zu keiner Sozialversicherungspflicht. Wenn ein Gesellschafter gleichzeitig als Geschäftsführer tätig ist, besteht bei einer Beteiligung bis zu 25 % i.d.R. ein ASVG-pflichtiges Dienstverhältnis (§ 4 Abs 2 ASVG); andernfalls ist der Geschäftsführer bei der Gewerblichen Sozialversicherung gem § 2 Abs 1 Z 3 GSVG (falls die GmbH Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist) oder als ein sogenannter „Neuer Selbständiger“ (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) pflichtversichert.

Da im Wirtschaftsleben auch vermehrt ausländische Geschäftsführer für österreichische GmbHs benannt werden, ist bezüglich der Entlohnung und der Sozialversicherung eine gesonderte Prüfung notwendig. Innerhalb der EU sollte in der Regel keine sozialversicherungsrechtliche Mehrfachversicherung ausgelöst werden, weil gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) dies verhindern sollte.

Betreffend der einkommensteuerlichen Seite ist vorab zu prüfen, in welcher Art und Weise der Geschäftsführer entlohnt wird (echter Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkleistungsvertrag, selbständige Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschafter‑Geschäftsführer etc. oder allenfalls über eine Konzernumlage). In Abhängigkeit von der jeweiligen Regelung ist dies jeweils gesondert zu beurteilen.

Beispielsweise im Verhältnis zur BRD ist auf die Bestimmung des Artikel 16 Abs 2 DBA zu verweisen, wonach das Entgelt für den Geschäftsführer jedenfalls im Staate des Sitzes der Gesellschaft zu versteuern ist.

 

Suche

Kontakt

WTG Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Am Modenapark 10/7-8
1030 Wien
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Go to top