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Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde ab der Veranlagung 2016 ein Werbungskostenpauschale für Expatriates von bis zu EUR 10.000 jährlich eingeführt. Die dazugehörige Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II Nr 382/2001) wurde bereits geändert und kundgemacht. Die Berücksichtigung dieses Pauschalbetrages erfolgt bereits in der Lohnverrechnung, sodass sich Expatriates auf ein höheres monatliches Nettogehalt freuen können.

Expatriates

Das Werbungskostenpauschale kann von Expatriates in Anspruch genommen werden, die in der Verordnung definiert sind als Arbeitnehmer,

Pauschale

Die Werbungskosten betragen 20 % der Bemessungsgrundlage und sind mit einem Höchstbetrag von EUR 10.000 pro Jahr begrenzt. Der Werbungskostenpauschalbetrag soll zur Vereinfachung beitragen und kann unmittelbar vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Eine entsprechende Eintragung im Jahreslohnzettel ist vorzunehmen. Zudem ist ein Freibetragsbescheid für das Werbungskostenpauschale für Expatriates nicht erforderlich und somit besteht auch keine Pflicht zu einer Arbeitnehmerveranlagung. Bei höheren Werbungskosten (> EUR 10.000) sollte eine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden. Reisekostenersätze des Dienstgebers gemäß § 26 Z 4 EStG kürzen den Pauschbetrag für Expatriates nicht.

Autorin: Mag. Elisabeth Kendler,Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Dezember 2015