Neugründungsförderungsgesetz

Zweck des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFÖG) ist die Befreiung von bestimmten Gebühren und Abgaben bei Neugründungen und entgeltlichen oder unentgeltlichen Betriebsübertragungen.

1.    Begünstigte Neugründung

Eine begünstigte Neugründung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Es muss eine Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen Erwerb dienenden Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen  betrieblichen Struktur vorliegen.
  • Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (der Betriebsinhaber) darf sich bisher nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben.

Die Betriebsführung beherrschende Personen sind:

  • Einzelunternehmer,
  • unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften,
  • nicht unbeschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind,
  • Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.
  • Es darf keine bloße Änderung der Rechtsform vorliegen.
  • Es darf kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vorliegen (siehe aber Punkt 3: Begünstigte Betriebsübertragung).
  • Im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Monaten darf die geschaffene betriebliche Struktur nicht um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert werden.


2.    Begünstigungen bei Neugründung

Folgende Befreiungen sind bei Neugründung eines Betriebes vorgesehen:

  • Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen, z.B.: Gewerbeanmeldung, Nachsicht von Berufszulassungserfordernissen, Kenntnisnahme von Anzeigen über die Geschäftsführerbestellung, Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, Beilagen und Zeugnisse, die für gründungsbedingte Eingaben benötigt werden.
  • Befreiung von der Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, sofern Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.
  • Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums an Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, sofern Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.
  • Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes.
  • Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co KG).
  • Lohnnebenkosten: Die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden 35 Monaten für Dienstnehmer anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die anfallende Kammerumlage II (DZ) unter folgenden Voraussetzungen: Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Dienstnehmer beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Ab dem zwölften der Neugründung folgenden Kalendermonat ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Dienstnehmer anzuwenden. Dies bedeutet, dass für die ersten drei Dienstnehmer eine Förderung im Ausmaß von maximal zwölf Monaten möglich ist (gemessen ab der Einstellung des ersten Dienstnehmers). Für alle weiteren Arbeitnehmer ist die Begünstigung hingegen mit dem Ablauf von elf Kalendermonaten nach dem Monat der Neugründung beschränkt.

Wir dürfen besonders darauf hinweisen, dass die Kommunalsteuer nicht unter die Begünstigung fällt, weshalb diese Steuer auch bei Neugründern von Beginn an zu entrichten ist!


3.    Förderzeiträume im Bereich der Lohnnebenkosten

Für die Beurteilung, ob eine Begünstigung im Bereich der lohnabhängigen Abgaben eintritt, sind die folgenden drei Zeiträume von Bedeutung:

a)    Rahmenzeitraum für eine mögliche Förderung
Der Rahmenzeitraum umfasst den Monat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate.

b)    Förderzeitraum für die ersten drei Arbeitnehmer
Im Anschluss ist festzustellen, von wann bis wann tatsächlich die Förderung für die Dienstnehmer in Anspruch genommen werden kann. Dieser Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Aufnahme eines Dienstnehmers zu laufen. Er endet elf Kalendermonate nach dem Kalendermonat der Einstellung. Innerhalb dieser Zeitspanne kann die Begünstigung für den ersten und die zwei folgenden Dienstnehmer in Anspruch genommen werden.

c)    Förderzeitraum ab dem vierten Dienstnehmer
Die Förderung ab dem vierten Dienstnehmer gebührt lediglich im Kalendermonat der Neugründung des Unternehmens und den folgenden elf Kalendermonaten.

Der Förderzeitraum für die ersten drei Dienstnehmer unterscheidet sich von jenem ab dem vierten Dienstnehmer. Wird das Beschäftigungsverhältnis des ersten, zweiten oder dritten Dienstnehmers beendet, hat dies allerdings keine Auswirkung auf den Begünstigungszeitraum ab dem vierten Dienstnehmer. Ein Vorrücken an die Stelle eines ausgeschiedenen Dienstnehmers aus der Gruppe der ersten drei Dienstnehmer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Beispiel:
Die Neugründung erfolgt im März 2012. Im September 2012 werden erstmals gleichzeitig 4 Dienstnehmer beschäftigt (A, B, C und D). Im März 2013 beschließt der Neugründer, die Dienstnehmer A, B und C als die ersten 3 Beschäftigten zu behandeln. Mit Ende Juni 2013 wird das Dienstverhältnis mit A beendet.
Ab dem Monat der Neugründung und 11 Monate danach steht die Befreiung für alle Dienstnehmer zu. In diesem Fall vom September 2012 bis Feber 2013. Ab März bis Juni 2013 steht die Befreiung für A, B und C zu. Für Juli bis August 2013 steht die Befreiung nur für B und C zu.


4.    Begünstigte Betriebsübertragung

Für eine begünstigte Betriebsübertragung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (oder Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes erfolgen.
  • Die nach der Übertragung die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren beherrschende Person (Definition siehe Punkt 1) darf sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.


5.    Begünstigungen bei Betriebsübertragung

Folgende Befreiungen sind beim Betriebsübergang vorgesehen:

  • Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch einen Betriebsübergang unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen, z.B.: Gewerbeanmeldung, Nachsicht von Berufszulassungserfordernissen, Kenntnisnahme von Anzeigen über die Geschäftsführerbestellung, Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, Beilagen und Zeugnisse, die für gründungsbedingte Eingaben benötigt werden.
  • Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums an Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, sofern Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.
  • Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co KG).
  • Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer begünstigten Betriebsübertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert € 75.000,00 nicht übersteigt.

Achtung:
Die Begünstigungen bei Betriebsübertragung fallen rückwirkend weg, wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, allen betroffenen Behörden von sich aus mitzuteilen.


6.    Erklärung der Neugründung bzw. der Betriebsübertragung

Der Gründer hat eine Erklärung der Neugründung bzw. der Betriebsübernehmer eine Erklärung der Betriebsübertragung auszufüllen und von der gesetzlichen Berufsvertretung (Wirtschaftskammer, Ärztekammer etc.) bestätigen zu lassen. Ab dem 01.01.2013 ist in beiden Fällen der amtliche Vordruck NeuFö 2 (siehe Anlage) zu verwenden (bis zum 31.12.2012 waren die Formulare NeuFö 1 bzw. NeuFö 3 auszufüllen). Wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden kann, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.


Jänner 2013

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